Herbstzeit ist Kekszeit!

Das dachte sich wohl auch der Europäische Gerichtshofs (EuGH) und brachte pünktlich zum 1. Oktober 2019 ein Urteil zu Cookies heraus. Allerdings geht es in diesem Fall nicht um die leckeren Kekse mit Schokoladenstückchen oder -überzug, sondern um die Cookies auf Internetseiten.

Was sind Cookies auf Internetseiten?

Hierbei handelt es sich eigentlich um kleine Textdateien, die auf dem Endgerät des Nutzers durch Webserver abgelegt werden. Cookies werden beispielsweise eingesetzt, wenn man in einem Online-Shop einkaufen geht und auch an der Kasse noch wissen möchte, was man eigentlich alles fleißig in den Warenkorb gelegt hat. Leider kann über Cookies aber auch das Surfverhalten eines Nutzers erfasst werden.

Informationen zum Urteil

Viele kennen bestimmt die typisch deutschen Cookie-Banner, bei denen man lesen konnte, dass Cookies auf der besuchten Webseite eingesetzt werden und man letztendlich nur bestätigen konnte, diese Information gelesen zu haben.

Damit ist nun allerdings Schluss, so das Urteil des EuGH. Ab sofort muss auch in Deutschland für alle Cookies (egal, ob personenbezogene Daten enthalten sind oder nicht) ein Cookie-Banner angezeigt werden, auf dem der Nutzer aktiv(!) entscheiden muss, ob Cookies genutzt werden dürfen oder nicht. Dies bedeutet, dass Ankreuzhäkchen, Schalter oder ähnliche Elemente zum Einsatz kommen müssen und eben nicht nur die Möglichkeit der Zustimmung gegeben sein darf. Vorab gesetzte Häkchen oder Kreuzchen sind ebenfalls unzulässig.

Zudem muss der Webseitenbesucher klar verständlich und detailliert darüber informiert werden, wofür er da eigentlich seine Einwilligung gibt. Um dieser Informationspflicht (zur Erinnerung: Artikel 13 DSGVO beschäftigt sich mit diesem Thema) nachzukommen, reicht eine entsprechende Passage innerhalb der Datenschutzerklärung auf der Homepage. In diesem Abschnitt sollten u.a. Angaben über die Funktionsdauer des Cookies (oder zumindest die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer) sowie ggf. Informationen über die Weitergabe von Cookie-Informationen an Dritte vorhanden sein.

Was bedeutet das nun für einen Webseiten-Betreiber?

Sie haben keine Cookies auf Ihrer Homepage!?!

  • Wenn Sie keine Cookies haben, benötigen Sie kein Cookie-Banner. Ein Alibi-Banner in Form des veralteten, typischen deutschen Cookie-Banners bringt Sie eher in Teufels Küche, als dass er Ihnen Vorteile verschafft!
  • Sollten Sie jemals in Erwägung ziehen, Cookies einzusetzen, denken Sie an die SYNTARGO GmbH und vor allem an diesen Blog-Eintrag!

Sie haben Cookies auf Ihrer Homepage im Einsatz!?!

Suchen Sie sich ein Plugin, mit dem Sie Cookie-Banner erstellen und veröffentlichen können. Selbstverständlich können Sie hierfür auch die Firma beauftragten, die Ihre Webseite normalerweise betreut. Beim eingesetzten Plugin sollten jedoch auf jeden Fall folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Es müssen Ankreuzhäkchen, Schalter o.ä. für eine aktive Zustimmung des Benutzers vorhanden sein.
  • Die vorgenommenen Einstellungen müssen für den Nutzer zügig erreichbar sein, damit er seine Einwilligung genauso schnell widerrufen kann wie er sie gegeben hat (Art. 7 DSGVO).
  • Damit Sie Ihrer Nachweispflicht nachkommen können, muss im Hintergrund des Plugins eine Dokumentation der gegebenen Einwilligungen erfolgen.
  • Der Text des Cookie-Banners muss um einen Link zur Datenschutzerklärung der eigenen Homepage ergänzbar sein.

Dann steht dem Einsatz von Keksen – sei’s auf der Internetseite oder zum Trotz gegen das graue Wetter – nichts mehr im Wege!

Sie möchten sich bei Kaffee/Tee und Keksen das Urteil des EuGH im Detail zu Gemüte führen? Kein Problem! http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=D5DC4CA415C605B28E70747FD3C5158C?text=&docid=218462&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1458627